top of page
6712-01.jpg

AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Vorbemerkung

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage des Maklervertrages geworden. Der Auftraggeber hat die Einbeziehung dieser AGB in den Maklervertrag anerkannt und bestätigt, dass ihm ein Exemplar dieser AGB übergeben wurde. Die Tätigkeit des Auftragnehmers erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff des BGB, der allgemeinen anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gepflogenheiten unter Einhaltung der Standesregeln ehrbarer Kaufleute.

Die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den Nachweis oder/und auf die Vermittlung sowie die Ursächlichkeit von Verträgen ausgerichtet.

Die Maklercourtage für den Auftragnehmer ist verdient, sofern durch den Nachweis oder die Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers ein Vertrag zustande kommt. Wenn der Auftragnehmer zusätzlich zu dem rechtsverbindlichen Verkehr mit den Auftraggebern „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zugrunde legt, so geschieht dies in Ausführung und Ausgestaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und unter strikter Wahrung des gerechten Ausgleichs der gegenseitigen Rechte und Pflichten mit dem

Ziel eines harmonischen Geschäftsablaufs.

§  1 Tätigkeit und Maklercourtage

Frank Immobilien, Martin Frank – im folgenden Auftragnehmer genannt - vermittelt die Gelegenheit zum Abschluss von z.B Kaufoder Mietverträge über bebaute oder unbebaute Liegenschaften, insbesondere Wohn- und Geschäftsgebäude, bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Ladenlokale, Büro sowie Gewerbeeinheiten. Der Kunde des Auftragnehmers verpflichtet sich, bei Abschluss eines durch den Auftragnehmer vermittelten Vertrages, z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Nutzungsvertrag usw. eine im

Maklervertrag oder in innerhalb einer anderen Vereinbarung näher bezeichnete Maklerprovision zu zahlen. Sollte eine solche Provision nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, so verpflichtet sich der Auftraggeber im Falle des Kaufes bzw. des Verkaufes einer Immobilie eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich zur Zeit 19% Umsatzsteuer zu zahlen. Eine entsprechende Provision wird sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer erhoben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Beim Nachweis eines Miet- oder Pachtvertrages verpflichten sich der oder die Auftraggeber, entweder Vermieter oder Mieter eine Provision in Höhe 2 Monatskaltmiete zuzüglich zur Zeit 19% Umsatzsteuer zu zahlen. Nachdem das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) neu gefasst wurde, wird der Vermieter üblicherweise der Auftraggeber des Immobilienbüros Hubert Frank sein.

§  2 Zahlungsbedingungen

Die Maklercourtage wird mit Abschluss des vermittelten Vertrages fällig und zahlbar. Zahlungsverzug entsteht, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit oder Zugang einer Rechnung die Maklerprovision ausgleicht. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, fällige Verzugszinsen nachträglich zu verlangen.

§  3 Angebote und Objektangaben

Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit Einwilligung des Auftragnehmers gestattet. Sollte der Auftraggeber auf Basis der Daten/Informationen des Auftragnehmers den Vertrag direkt mit dem Käufer abschließen, so begründet diese Zuwiderhandlung einen Anspruch in Höhe der vollen Provision für den Auftragnehmer. Sämtliche Angaben zu den vermittelten Objekten basieren auf Angaben des Verkäufers. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewähr oder Haftung.

§  4 Vertraulichkeit und Datenerhebung

Die Daten und Angebote des Auftragnehmers sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt, diese sind von ihm vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Auftragnehmer gestattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Daten der Kunden und Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer darf die Daten des Auftraggebers, die sich aus den überlassenen Unterlagen ergeben, verarbeiten, erheben und soweit nutzen und zugleich diese dem Käufer oder Verkäufer in dem dafür erforderlichen Umfang übermitteln.

§  5 Alternativgeschäft

Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Maklercourtage auch zu, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges, gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein entsprechender Vertrag auch zu einem späteren Zeitpunkt zustande kommen soll.

§  6 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für die Leistungen Dritter wird nicht übernommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer ohne rechtliche Verpflichtung Verträge zwischen seinen Kunden und Drittfirmen vermittelt, z.B. Bauverträge, Werkverträge, Finanzierungsverträge usw. Für die Leistungen der empfohlenen oder vermittelten Unternehmen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§  7 Vorkenntnismitteilung

Ist dem Kunden des Auftragnehmers das angebotene Objekt bereits bekannt, so verpflichtet er sich, dieses unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer mitzuteilen. Sollte eine entsprechende Vorkenntnismitteilung nicht innerhalb der Frist erfolgen, so kann sich der Kunde nicht auf die Vorkenntnis berufen.

§  8 Doppeltätigkeit

Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, für den anderen Vertragspartner entgeltlich und uneingeschränkt tätig zu werden.

§  9 Aufgabe der Verkaufsabsichten

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer umgehend zu informieren, wenn er seine Kauf- bzw. Verkaufsabsichten aufgibt. Dies gilt auch für den Miet- bzw. Vermietungsfall. Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Immobilie unter Umgehung des Auftragnehmers das Objekt an einen Dritten verkauft und er zuvor dem Auftragnehmer einen Makleralleinauftrag erteilt hat, so verpflichtet sich der Verkäufer/Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche im Zusammenhang mit diesem Auftrag entstandenen

Aufwendungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt es hierbei unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, wie es auch dem Auftragnehmer unbenommen ist, einen höheren Schaden nachzuweisen.

§  10 Angabe von Daten und Alleinauftrag

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Angaben und Daten, die zur Durchführung eines Auftrages benötigt werden, vollständig und richtig zu erteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner im Rahmen eines erteilten Alleinauftrages, während der Laufzeit keinen anderen Makler zu beauftragen.

§  11 Unwirksamkeit

 

Sollten teile „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle eventuell unwirksamer Bestimmungen treten sinngemäß die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§  12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers, Ostrach ist.

Ostrach, den 01.03.2021

bottom of page